Gesetzliche Grundlagen
Ziel des Datenschutzes ist es, den Menschen vor der Gefährdung durch die nachteiligen Folgen einer Datenverarbeitung zu schützen.
Das Gesetz umschreibt seine Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 BDSG wie folgt:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
Den gleichen Zweck verfolgen Datenschutzvorschriften in anderen Gesetzen.
Das Persönlichkeitsrecht wird abgeleitet aus den Grundrechten der Verfassung.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz)
„Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt “ (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz)
Diese Verfassungsartikel sind auch die Grundlage des Datenschutzes.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im sogenannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (Auszug als Anhang 3 ausgedruckt) folgendes festgestellt:
„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Quelle: BfDI-INFO 1 Bundesdatenschutzgesetz – Text und Erläuterung – (2.1 Das Ziel des Datenschutzes)
Den Gesetzestext und andere Vorschriften zum Datenschutz finden sie über folgenden Verweis:
Hier finden Sie neben dem Text des Bundesdatenschutzgesetzes und der EG-Datenschutzrichtlinie einige weitere Vorschriften der Europäischen Union sowie Links auf die wichtigsten datenschutzrelevanten Spezialgesetze, auf die in den einzelnen Themenbereichen verwiesen wird.
ausgewählte Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz
bei www.bfdi.bund.de